Satzung
Als Interessengemeinschaft für Heilberufe in der medizinschen Ästhetik haben wir drei Hauptziele:
- Öffentlichkeitsarbeit für unseren Fachrichtung betreiben
- Informieren, aufklären und bei Anliegen betreuen
- Qualitätssicherung durch Fortbildungen für unsere Mitglieder
Grundsätze
Unsere Mitglieder halten sich nach bestem Wissen und Gewissen an die geltende Gesetzgebung, das berufsgenossenschaftliche Regelwerk, sonstige Vorschriften und Regeln, insbesondere die Normung, sowie die Auflagen der zuständigen Aufsichtsbehörden der EU und der Bundesrepublik Deutschland.
Unsere Mitglieder halten sich an die rechtlichen Hygienestandards, den Anordnungen des Gesundheitsamtes und den rechtlichen Grundlagen des Hygieneplans wie Infektionsschutzgesetz, Medizinproduktegesetz, Medizinproduktebetreiberverordnung, Hygieneverordnung, BGR/TRBA 250 – biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen, Richtlinie RKI für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
Es werden ausschließlich original Produkte mit CE Zertifizierung, sowie Geräte von namenhaften Herstellern und zugelassenen Lieferanten eingesetzt.
Unsere Mitglieder bieten nur Behandlungen an, von deren Wirksamkeit sie überzeugt sind und hierfür eine Weiterbildung besucht wurde bzw. ein Zertifikat erworben wurde
Wir halten unser Fachwissen stets auf dem aktuellen Stand der Entwicklung und besuchen in regelmäßigen Abständen Lehrgänge, Fortbildungen und andere Fachveranstaltungen bei autorisierten Anbietern.
Unsere Mitglieder verpflichten sich für die Teilnahme an Schulungen im Bereich: Komplikationsmanagement, Hygiene und Notfall in der Praxis.
Unsere Mitglieder engagieren sich dafür, die Qualitätssicherung in der Praxis auf einem hohen Niveau zu erhalten über Supervision und dem fachlichen Erfahrungsaustausch.
Was Sie von einer Mitgliedschaft bei uns erwarten können:
• kollegialer Erfahrungsaustausch zu den Themen Praxismanagement, Produkte, Techniken, Komplikationsmanagement und vielen mehr
• Berufspolitisch gesehen werden, Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Verbänden
• Organisation von Fach-Fortbildungen
• schnelle Hilfe bei Komplikationen
• Netzwerk zwischen Ärzten, Heilpraktikern, Industriepartner wie den Hyaluronsäure Produenten und deutschen Vertrieblern und Rechtsanwälten
• Qualitätssiegel
• Preisvergünstigung bei Schulungen und Produkteinkauf
• monatlicher online Stammtisch
• Unterstützung beim Ausarbeiten von Hygieneplänen
• Qualitätshandbuch
• Öffentlichkeitsarbeit
• Mentoring von neuen Kollegen
Satzung der deutschen Gesellschaft für Heilberufe in der ästhetischen Medizin
Deutsche Gesellschaft für Heilberufe
in der ästhetischen Medizin
Satzung des Vereins
Deutsche Gesellschaft für Heilberufe in der ästhetischen Medizin (DG.HAeM)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft Heilberufe in der ästhetischen Medizin“ (kurz: DG.HAeM). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Haren, Ems.
Der Verein wurde am 6. Dezember 2023 errichtet.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied im Heilpraktiker-Netzwerk n.e.V.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Eintragswille des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung und Verbesserung der Hautgesundheit in der Bevölkerung durch Aufklärung, Informationsbereitstellung und das Angebot von Fortbildungen im Bereich der ästhetischen Medizin, insbesondere zu:
- Ursachen, Prävention und Behandlung von Hauterkrankungen und Hautbeeinträchtigungen (z. B. durch Akne, Ausschlag, Pigmentstörungen und Hautverfärbungen, Narben, Besenreiser, übermäßige Behaarung),
- Qualitätsstandards, Sicherheitsanforderungen und dem Stand der medizinischen Wissenschaft bei der Behandlung von Hauterkrankungen und Hautbeeinträchtigungen,
- Anwendungsbereichen, Risiken und Nebenwirkungen moderner Therapieansätze und Produkte in der ästhetischen und hautgesundheitlichen Medizin,
b) Förderung des Informations-, Wissens- und Erfahrungsaustauschs zwischen Ärztinnen und Ärzten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und weiteren Angehörigen von Heilberufen auf dem Gebiet der Hautgesundheit und ästhetischen Medizin, insbesondere durch Fachtagungen, Arbeitsgruppen und digitale Austauschplattformen,
c) Aufklärung der Öffentlichkeit über Themen der Hautgesundheit und Hautpflege, insbesondere durch Informationsveranstaltungen, Vorträge, Veröffentlichungen und sonstige Öffentlichkeitsarbeit,
d) Beobachtung und Förderung wissenschaftlicher Forschung im Bereich der Hautgesundheit und ästhetischen Medizin im In- und Ausland,
e) Qualitätssicherung und -förderung in der ästhetischen Medizin durch Mitwirkung an der Entwicklung und Festlegung von Qualitätsstandards und Leitlinien für Behandlungen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung gesunder Haut dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist als Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Kalenderjahres innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Beitragsrechnung auf das Vereinskonto zu überweisen.
Im Falle einer unterjährigen Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine zeitanteilige Erstattung des Beitrags.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand ausgesprochen werden, insbesondere bei schwerem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden.
- Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort.
- Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz.
- Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Wahl des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vereins,
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl eines Kassenprüfers,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
- die Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins.
§ 7 Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 10 Pflichten der Mitglieder und Verschwiegenheit
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über netzwerkinterne Gespräche, sensible Informationen über den Verein, seine Mitglieder und möglicherweise auch Dritte/Patienten verpflichtet. Um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu wahren und das Vertrauen aller Mitglieder zu respektieren, erklären die Mitglieder mit ihrer Beitrittserklärung:
a) Ich werde alle vertraulichen internen Vereinsgespräche als streng vertraulich behandeln.
b) Ich werde keine vertraulichen Informationen aus internen Gesprächen an unbefugte Personen weitergeben oder anderweitig offenlegen.
c) Ich werde alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen, sei es in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form, geschützt und vor unbefugtem Zugriff gesichert sind.
d) Ich werde keine vertraulichen Informationen nutzen, um persönlichen Vorteil zu erlangen oder in einer Weise handeln, die dem Verein oder seinen Mitgliedern schaden könnte.
e) Ich werde keine vertraulichen Informationen verwenden, um gegen geltendes Recht zu verstoßen oder unlautere Aktivitäten durchzuführen.
f) Ich werde die Vertraulichkeit auch nach meiner Mitgliedschaft im Verein aufrechterhalten und weiterhin die Verpflichtungen dieser Verschwiegenheitserklärung respektieren.
g) Mir ist bewusst, dass es nicht gestattet ist, Screenshots, Bild- oder Tonaufnahmen aus netzwerkinternen Gesprächsgruppen, Stammtischen etc. aufzunehmen oder zu verbreiten.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem 3. Vorsitzenden,
- dem Kassenprüfer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Delegation von Aufgaben der organisatorischen Struktur.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung für bestimmte Aufgabengebiete Beauftragte ernennen und abberufen. Diese werden beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht Mitglied des Vorstands.
§ 13 Wahl des Vorstands
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.
§ 14 Vergütung
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die Mitglieder des Vorstands sind befreit von der jährlichen Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrags.
Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Organe oder besonders engagierte Mitglieder eine angemessene Vergütung (Ehrenamtspauschale) bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen.
§ 15 Haftungsbeschränkung
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten.
Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.