Satzung
Als Interessengemeinschaft für Heilberufe in der medizinschen Ästhetik haben wir drei Hauptziele:
- Öffentlichkeitsarbeit für unseren Fachrichtung betreiben
- Informieren, aufklären und bei Anliegen betreuen
- Qualitätssicherung durch Fortbildungen für unsere Mitglieder
Grundsätze
Unsere Mitglieder halten sich nach bestem Wissen und Gewissen an die geltende Gesetzgebung, das berufsgenossenschaftliche Regelwerk, sonstige Vorschriften und Regeln, insbesondere die Normung, sowie die Auflagen der zuständigen Aufsichtsbehörden der EU und der Bundesrepublik Deutschland.
Unsere Mitglieder halten sich an die rechtlichen Hygienestandards, den Anordnungen des Gesundheitsamtes und den rechtlichen Grundlagen des Hygieneplans wie Infektionsschutzgesetz, Medizinproduktegesetz, Medizinproduktebetreiberverordnung, Hygieneverordnung, BGR/TRBA 250 – biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen, Richtlinie RKI für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
Es werden ausschließlich original Produkte mit CE Zertifizierung, sowie Geräte von namenhaften Herstellern und zugelassenen Lieferanten eingesetzt.
Unsere Mitglieder bieten nur Behandlungen an, von deren Wirksamkeit sie überzeugt sind und hierfür eine Weiterbildung besucht wurde bzw. ein Zertifikat erworben wurde
Wir halten unser Fachwissen stets auf dem aktuellen Stand der Entwicklung und besuchen in regelmäßigen Abständen Lehrgänge, Fortbildungen und andere Fachveranstaltungen bei autorisierten Anbietern.
Unsere Mitglieder verpflichten sich für die Teilnahme an Schulungen im Bereich: Komplikationsmanagement, Hygiene und Notfall in der Praxis.
Unsere Mitglieder engagieren sich dafür, die Qualitätssicherung in der Praxis auf einem hohen Niveau zu erhalten über Supervision und dem fachlichen Erfahrungsaustausch.
Was Sie von einer Mitgliedschaft bei uns erwarten können:
• kollegialer Erfahrungsaustausch zu den Themen Praxismanagement, Produkte, Techniken, Komplikationsmanagement und vielen mehr
• Berufspolitisch gesehen werden, Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Verbänden
• Organisation von Fach-Fortbildungen
• schnelle Hilfe bei Komplikationen
• Netzwerk zwischen Ärzten, Heilpraktikern, Industriepartner wie den Hyaluronsäure Produenten und deutschen Vertrieblern und Rechtsanwälten
• Qualitätssiegel
• Preisvergünstigung bei Schulungen und Produkteinkauf
• monatlicher online Stammtisch
• Unterstützung beim Ausarbeiten von Hygieneplänen
• Qualitätshandbuch
• Öffentlichkeitsarbeit
• Mentoring von neuen Kollegen
Satzung der deutschen Gesellschaft für Heilberufe in der ästhetischen Medizin
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verin führt den Namen „deutsche Gesellschaft Heilberufe in der ästhetischen Medizin“ (kurz: DG.HAeM).
Der Verein hat seinen Sitz in Haren, Ems
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Eintragswille des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
Zweck des Vereins ist der kollegiale Austausch und Schulung der Mitglieder, die Förderung der standardisierten Behandlungskonzepte in der ästhetischen Medizin und der Patientensicherheit.
Der Verein verfolgt den Zweck insbesondere durch die Organisation von Veranstaltungen, Seminaren, Workshops und Fortbildungen im Bereich der ästhetischen Medizin sowie durch die Förderung von Wissens Austausch auf diesem Gebiet.
Der Verein kann auch andere gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 AO verfolgen.
Gemeinnützigkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Eine Eintragung ist erst zu einem späteren Zeitpunkt erwünscht.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Netzwerks unterstützt und fördert. Eine Heilerlaubnis im Sinne der Heilpraktiker Urkunde oder eines abgeschlossenen Humanmedizin Studiums sind Voraussetzung für die aktive Mitgliedschaft.
Die Jahresmitgliedschaft ist nach Erhalt der Rechnung über 180€ vom Mitglied innerhalb von 2 Wochen auf das Vereinskonto zu überweisen.
Die passive Mitgliedschaft (0,00€) ist vorgesehen für Industriepartner, Produkthersteller und anderweitig unterstützenden Unternehmen, die die Zwecke des Netzwerks unterstützen und fördern.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins aufgrund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber des Vorstands und kann 4 Wochen vor Beendigung des letzten Jahresmitgliedschaft eingereicht werden. Eine Erstattung von Vereinsvermögen ist nicht zulässig und geht zu Gunsten alle übrigen Vereinsmitglieder.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand ausgesprochen werden, insbesondere bei schwerem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Der Beirat
Der Kassenprüfer
Der Schriftführer
Die Mitgliederversammlung
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: a) Die Wahl des Organe b) Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vereins c) Die Entlastung des Vorstands d) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge e) Die Änderung der Satzung f) Die Auflösung des Vereins
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst
§ 6 Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nichtabgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacherMehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Bspw. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse desVereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beimVorstand beantragt.
§ 9 Pflichten der Mitglieder und Verschwiegenheit
Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu in
Verschwiegenheit über Inhalte ,netzwerkinternen Gespräche, sensible Informationen über den der Verein, seine Mitglieder und möglicherweise auch Dritte/Patienten enthalten können. Um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu wahren und das Vertrauen der aller Mitglieder zu respektieren, erklären die Mitglieder mit ihrer Unterschrift des Mitgliedervertrags:
a. Ich werde alle vertraulichen internen Vereinsgespräche als streng vertraulich behandeln.
b. Ich werde keine vertraulichen Informationen aus internen Gesprächen an unbefugte Personen weitergeben oder anderweitig offenlegen.
c. Ich werde alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen, sei es in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form, geschützt und vor unbefugtem Zugriff gesichert sind.
d. Ich werde keine vertraulichen Informationen nutzen, um persönlichen Vorteil zu erlangen oder in einer Weise handeln, die dem Verein oder seinen Mitgliedern schaden könnte.
e. Ich werde keine vertraulichen Informationen verwenden, um gegen geltendes Recht zu verstoßen oder unlautere Aktivitäten durchzuführen.
f. Ich werde die Vertraulichkeit auch nach meiner Mitgliedschaft im Verein aufrechterhalten und weiterhin die Verpflichtungen dieser Verschwiegenheitserklärung respektieren.
g. Mir ist bewusst, dass es nicht gestattet ist Screenshots, Bild/Tonaufnahmen aus netzwerkinternen Gesprächsgruppen, Stammstischen etc aufzunehmen oder zu verbreiten.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
• Delegation von Aufgaben der organisatorischen Struktur
§ 11 Wahl des Vorstands
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.
§ 12 Vergütung
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand ist befreit von der jährlichen Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrag.
Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Organe oder besonders engagierte Mitglieder eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen.
§13 Haftungsbeschränkung
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die ursprünglichen Zwecke des Vereins. Mindestens zwei Unterschriften von Gründungsmitgliedern sind erforderlich.